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Rechtsprechung
   BVerwG, 25.09.1987 - 8 C 61.86   

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BVerwG, 25.09.1987 - 8 C 61.86 (https://dejure.org/1987,2882)
BVerwG, Entscheidung vom 25.09.1987 - 8 C 61.86 (https://dejure.org/1987,2882)
BVerwG, Entscheidung vom 25. September 1987 - 8 C 61.86 (https://dejure.org/1987,2882)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Herbeiführen eines Zurückstellungsgrundes - Rechtsmißbrauch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 09.12.1983 - 8 C 134.81

    Zurückstellung vom Wehrdienst wegen Betreuungsbedürftigkeit eines nichtehelichen

    Auszug aus BVerwG, 25.09.1987 - 8 C 61.86
    In seinen Urteilen vom 11. September 1974 - BVerwG VIII C 11.74 - (BVerwGE 47, 45 = Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 87 S. 219 ) und vom 9. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 134.81 - (Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 153 S. 28 ) hat der Senat dargelegt, daß sich der Anwendungsbereich des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a) WPflG nur auf nichtwirtschaftliche Notlagen solcher Familienangehöriger des Wehrpflichtigen erstreckt, die nicht zu den Verwandten ersten Grades gehören.

    Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1983 a.a.O. S. 31 m.weit.Nachw.) entspricht ferner die Annahme des angefochtenen Urteils, daß "besondere Notstände" nur dann im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b) WPflG "zu erwarten" sind, wenn Eltern oder Kinder des Wehrpflichtigen durch die Heranziehung zum Wehrdienst in eine Lage versetzt würden, aus der es keinen Ausweg gibt, um eine schwere Unbill oder eine schwere Schädigung abzuwenden, und wenn die dadurch bedingte Bürde für den Wehrpflichtigen so hart wäre, daß dadurch der zeitweilige Verzicht auf die Erfüllung der Wehrpflicht gerechtfertigt wird.

  • BVerwG, 10.12.1969 - VIII C 207.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 25.09.1987 - 8 C 61.86
    Ob die Verletzung einer dieser Pflichten den Vorwurf des Rechtsmißbrauchs zu begründen vermag (verneinend Urteil vom 10. Dezember 1969 - BVerwG VIII C 207.67 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 42 S. 49 ), kann offenbleiben, weil eine derartige Meldepflicht nicht bestand.
  • BVerwG, 13.01.1982 - 8 C 49.80

    Weitgehend geförderter Ausbildungsabschnitt - Studiendauer - Prüfungszeit -

    Auszug aus BVerwG, 25.09.1987 - 8 C 61.86
    Ein eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 WPflG ausschließender Rechtsmißbrauch liegt nicht vor, wenn der Zweck der gewährten Zurückstellung trotz der Schaffung eines weiteren Zurückstellungsgrundes gewahrt bleibt (vgl. Urteile vom 3. Juli 1974 - BVerwG VIII C 119.73 - Buchholz 448.0 § 20 WPflG Nr. 4 S. 10 vom 15. November 1973 - BVerwG 8 C 42.77 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 7 S. 23 und vom 13. Januar 1982 - BVerwG 8 C 49.80 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 16 S. 10 ).
  • BVerwG, 11.09.1974 - VIII C 11.74

    Voraussetzungen des Bestehens eines beachtlichen Zurückstellungsgrundes im Sinne

    Auszug aus BVerwG, 25.09.1987 - 8 C 61.86
    In seinen Urteilen vom 11. September 1974 - BVerwG VIII C 11.74 - (BVerwGE 47, 45 = Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 87 S. 219 ) und vom 9. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 134.81 - (Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 153 S. 28 ) hat der Senat dargelegt, daß sich der Anwendungsbereich des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a) WPflG nur auf nichtwirtschaftliche Notlagen solcher Familienangehöriger des Wehrpflichtigen erstreckt, die nicht zu den Verwandten ersten Grades gehören.
  • BVerwG, 03.07.1974 - VIII C 119.73

    Zurückstellung vom Wehrdienst wegen Vorbereitung auf das geistliche Amt -

    Auszug aus BVerwG, 25.09.1987 - 8 C 61.86
    Ein eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 WPflG ausschließender Rechtsmißbrauch liegt nicht vor, wenn der Zweck der gewährten Zurückstellung trotz der Schaffung eines weiteren Zurückstellungsgrundes gewahrt bleibt (vgl. Urteile vom 3. Juli 1974 - BVerwG VIII C 119.73 - Buchholz 448.0 § 20 WPflG Nr. 4 S. 10 vom 15. November 1973 - BVerwG 8 C 42.77 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 7 S. 23 und vom 13. Januar 1982 - BVerwG 8 C 49.80 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 16 S. 10 ).
  • BVerwG, 26.04.1985 - 8 C 5.83

    Weitgehend geförderter Ausbildungsabschnitt - Anrechnung von Ausbildungszeiten -

    Auszug aus BVerwG, 25.09.1987 - 8 C 61.86
    Im Rahmen der Prüfung, ob ein Zurückstellungsgrund gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a) WPflG gegeben ist, geht das angefochtene Urteil einleitend zutreffend davon aus, daß ein Ausbildungsabschnitt dann im Sinne dieser Vorschrift weitgehend gefördert ist, wenn der Wehrpflichtige mindestens ein Drittel der für den Abschnitt vorgeschriebenen oder regelmäßig erforderlichen Ausbildungszeit absolviert hat (vgl. etwa Urteil vom 26. April 1985 - BVerwG 8 C 5.83 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 162 S. 47 , st. Rspr.).
  • BVerwG, 15.11.1978 - 8 C 42.77

    Zurückstellung vom Zivildienst wegen weitgehender Förderung des Zweitstudiums und

    Auszug aus BVerwG, 25.09.1987 - 8 C 61.86
    Ein eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 WPflG ausschließender Rechtsmißbrauch liegt nicht vor, wenn der Zweck der gewährten Zurückstellung trotz der Schaffung eines weiteren Zurückstellungsgrundes gewahrt bleibt (vgl. Urteile vom 3. Juli 1974 - BVerwG VIII C 119.73 - Buchholz 448.0 § 20 WPflG Nr. 4 S. 10 vom 15. November 1973 - BVerwG 8 C 42.77 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 7 S. 23 und vom 13. Januar 1982 - BVerwG 8 C 49.80 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 16 S. 10 ).
  • BVerwG, 26.02.1993 - 8 C 20.92

    Wehrdienst - Zurückstellung - Vater - Verwaltungsübung - Gleichheitssatz

    Dies hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats zutreffend angenommen (vgl. Urteile vom 9. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 134.81 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 153 S. 30 f., vom 4. Juli 1984 - BVerwG 8 C 2.83 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 21 S. 25, vom 25. September 1987 - BVerwG 8 C 61.86 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 170 S. 3 und vom 11. November 1988 - BVerwG 8 C 94.86 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 177 S. 17 f.).
  • BVerwG, 09.12.1994 - 8 C 21.94

    Wehrpflicht - Unentbehrlichkeit - Eigenes Verschulden - Ausbildung -

    Ein Wehrpflichtiger, der wegen weitgehender Förderung eines Ausbildungsabschnitts vom Wehrdienst zurückgestellt worden ist, darf während der Zurückstellung einen Betrieb gründen und den Betrieb neben seiner Ausbildung führen, wenn und solange er die Ausbildung weiterhin ernsthaft betreibt und ihren Abschluß nicht mißbräuchlich verzögert, so daß der Zweck der ihm gewährten Zurückstellung trotz der Schaffung eines weiteren Zurückstellungsgrundes der betrieblichen Unentbehrlichkeit gewahrt bleibt (Fortführung und Ergänzung der Rechtsprechung in den Urteilen vom 25. September 1987 - BVerwG 8 C 61.86 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 170 S. 2 [4] und vom 29. Mai 1991 - BVerwG 8 C 52.89 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 181 S. 20 [23]).

    Ein Rechtsmißbrauch, der eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG ausschließt, liegt darin nicht, wenn der Zweck der dem Wehrpflichtigen gewährten Zurückstellung trotz der Schaffung eines weiteren Zurückstellungsgrundes gewahrt bleibt (vgl. Urteile vom 25. September 1987 - BVerwG 8 C 61.86 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 170 S. 2 [4] m.weit.Nachw. und vom 29. Mai 1991 - BVerwG 8 C 52.89 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 181 S. 20 [23]).

  • BVerwG, 29.05.1991 - 8 C 52.89

    Zurückstellung einer Einberufung zum Grundwehrdienst - Zurückstellungsgrund der

    Ein eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 WPflG ausschließender Rechtsmißbrauch liegt nur dann vor, wenn der Zweck der gewährten Zurückstellung durch die Schaffung eines weiteren Zurückstellungsgrundes vereitelt wird (vgl. Urteil vom 25. September 1987 - BVerwG 8 C 61.86 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 170 S. 2 m.weit.Nachw.).
  • BVerwG, 12.02.1988 - 8 C 22.86

    Wehrpflicht - Wehrübung - Einberufungsbescheid - Widerspruchsbescheid

    Die Zurückstellung rechtfertigende "besondere Notstände" sind nur dann im Sinne dieser Vorschrift "zu erwarten", wenn Eltern oder Kinder des Wehrpflichtigen durch die Heranziehung zum Wehrdienst in eine Lage versetzt würden, aus der es keinen Ausweg gibt, um eine schwere Unbill oder eine schwere Schädigung abzuwenden, und wenn die dadurch bedingte Bürde für den Wehrpflichtigen so hart wäre, daß dadurch der zeitweilige Verzicht auf die Erfüllung der Wehrpflicht gerechtfertigt wird (vgl. Urteil vom 25. September 1987 - BVerwG 8 C 61.86 - amtl. Umdruck S. 5 f. m.weit.Nachw.).
  • BVerwG, 14.03.1997 - 8 C 1.97

    Anfechtung der Zurückstellung vom Wehrdienst - Teilanfechtung - Zurückstellung

    Das Studium des Klägers an der Frankfurter Akademie für Kommunikation und Design bildet einen derartigen Ausbildungsabschnitt, der weitgehend gefördert, d.h. zu mindestens einem Drittel der vorgeschriebenen oder regelmäßig erforderlichen Ausbildung absolviert worden ist (vgl. u.a. Urteil vom 25. September 1987 - BVerwG 8 C 61.86 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 170 S. 2 (3 f.)).
  • BVerwG, 26.05.1989 - 8 C 87.87

    Zurückstellung vom Wehrdienst über die gesetzliche Altergsrenze hinaus -

    Richtig nimmt es an, daß ein Ausbildungsabschnitt dann im Sinne dieser Vorschrift weitgehend gefördert ist, wenn der Wehrpflichtige mindestens ein Drittel der für den Abschnitt vorgeschriebenen oder regelmäßig erforderlichen Ausbildungszeit absolviert hat (vgl. etwa Urteil vom 25. September 1987 - BVerwG 8 C 61.86 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 170 S. 2 , st.Rspr.), und daß die Prüfungszeit bei der Berechnung der Ausbildungszeit unberücksichtigt bleibt (vgl. Urteil vom 24. August 1988 - BVerwG 8 C 82.86 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 176 S. 15 m.weit. Nachw.).
  • BVerwG, 05.04.1989 - 8 C 60.87

    Bundeswehr - Dienstgrad - Verzicht - Gelöbnis - Widerruf - Unwirksamkeit

    Nach den tatsächlichen, insoweit mit Verfahrensrügen nicht angefochtenen und den Senat deshalb bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) befand sich der Kläger im maßgeblichen Gestellungszeitpunkt, dem 29. Mai 1907, im ersten Semester seines Studiums, so daß dieser Ausbildungsabschnitt noch nicht weitgehend gefördert, d.h. ein Drittel der vorgeschriebenen Studienzeit noch nicht absolviert war (vgl. Urteil vom 25. September 1907 - BVerwG 8 C 61.86 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 170 S. 2 ).
  • BVerwG, 26.10.1994 - 8 B 117.94

    Begründung eines besonderen Notstandes durch "nicht wirtschaftliche Härtefälle"

    Nach dem Urteil vom 25. September 1987 - BVerwG 8 C 61.86 - (Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 170 S. 2 ) ist dies der Fall, "wenn Eltern oder Kinder des Wehrpflichtigen durch die Heranziehung zum Wehrdienst in eine Lage versetzt würden, aus der es keinen Ausweg gibt, um eine schwere Unbill oder schwere Schädigung abzuwenden, und wenn die dadurch bedingte Bürde für den Wehrpflichtigen so hart wäre, daß dadurch der zeitweilige Verzicht auf die Erfüllung der Wehrpflicht gerechtfertigt wird".
  • BVerwG, 24.03.1993 - 8 B 30.93

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Das angefochtene Urteil verneint in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. u.a. Urteil vom 25. September 1987 - BVerwG 8 C 61.86 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 170 S. 2 ) einen Zurückstellungsgrund gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WPflG.
  • BVerwG, 29.04.1993 - 8 B 67.93

    Zurückstellungsgrund der weitgehender Förderung eines Ausbildungsabschnitts

    Das Studium des Klägers war im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts - auch mit Blick auf den nächstmöglichen und von der Beklagten vorgesehenen Einberufungstermin - noch nicht weitgehend gefördert, nämlich nicht zu mindestens einem Drittel der vorgeschriebenen oder regelmäßigen Studienzeit absolviert (vgl. etwa Urteil vom 25. September 1987 - BVerwG 8 C 61.86 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 170 S. 2 , st.Rspr.).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 04.06.1986 - 8 C 61.86   

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BVerwG, 04.06.1986 - 8 C 61.86 (https://dejure.org/1986,11630)
BVerwG, Entscheidung vom 04.06.1986 - 8 C 61.86 (https://dejure.org/1986,11630)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Juni 1986 - 8 C 61.86 (https://dejure.org/1986,11630)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Zurückstellung vom Wehrdienst zur Behebung eines familiären Notstands - Rechtsmissbrauch durch Aufnahme eines Studiums - Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 10.12.1969 - VIII C 207.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1986 - 8 C 61.86
    Rechtsmißbräuchlich ist die Herbeiführung eines Zurückstellungsgrundes unter dem Schutz einer gewährten Zurückstellung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann, wenn sie dem Zweck der gewährten Zurückstellung widerspricht (vgl. Urteile vom 10. Dezember 1969 - BVerwG VIII C 207.67 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 42 S. 49 und vom 3. Juli 1974 - BVerwG VIII C 119.73 - Buchholz 448.0 § 20 WPflG Nr. 4 S. 10 ).
  • BVerwG, 22.06.1984 - 8 C 115.82

    Wehrpflicht - Einberufung - Übernahme - Gewerbebetrieb - Unentbehrlichkeit -

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1986 - 8 C 61.86
    Im übrigen hat der Senat in seinem Urteil vom 22. Juni 1984 - BVerwG 8 C 115.82 - (Buchholz 448.0 § 24 WPflG Nr. 6 S. 3 ) betont, daß.
  • BVerwG, 03.07.1974 - VIII C 119.73

    Zurückstellung vom Wehrdienst wegen Vorbereitung auf das geistliche Amt -

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1986 - 8 C 61.86
    Rechtsmißbräuchlich ist die Herbeiführung eines Zurückstellungsgrundes unter dem Schutz einer gewährten Zurückstellung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann, wenn sie dem Zweck der gewährten Zurückstellung widerspricht (vgl. Urteile vom 10. Dezember 1969 - BVerwG VIII C 207.67 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 42 S. 49 und vom 3. Juli 1974 - BVerwG VIII C 119.73 - Buchholz 448.0 § 20 WPflG Nr. 4 S. 10 ).
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